Firmenname und Firmenlogo
Darstellung der Rechtslage unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung von Rechtsanwältin Alexandra Wüst von der Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte in Karlsruhe. - Stand Juli 2007
I. Was versteht man unter einem Firmennamen und einem Firmenlogo?
In der Umgangssprache wird der Begriff der Firma mit dem Unternehmen gleichgesetzt. Nach dem Handelsgesetzbuch wird die Firma jedoch als Name eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, definiert. Die Firma ist daher ein Name. Wenn man also von dem Namen einer Firma spricht, verwendet man eigentlich unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertung einen doppelten Begriff, wobei umgangssprachlich von dem Namen des Unternehmens die Rede ist.
Grundsätzlich kann jeder, der ein Handelsgewerbe von solcher Bedeutung betreibt, dass man davon ausgehen kann, dass er sich mit den Gepflogenheiten des Handels auskennt (also Kaufmann ist), frei wählen, welche Firmenart („Namensart“) er bevorzugt. Er kann zum Beispiel der Firma seinen Vor- und Nachnamen geben, so etwa, wenn ein Einzelhandelskaufmann unter Fritz Müller e.K. firmiert. Man spricht dann von einer Personenfirma.
Die Firma kann jedoch auch die Tätigkeit des Unternehmens sachlich beschreiben, wie zum Beispiel die Württembergische Motorenwerke AG oder die Hoch- und Tiefbau GmbH. Das nennt man eine Sachfirma. In Betracht kommt auch eine Fantasiefirma (Sun and Stars GmbH, Shell als englisches Wort für Muschel) und schließlich kann auch eine Vermischung zwischen Namens- Sach- und Fantasienamen stattfinden (zum Beispiel Fritz Müller Buchhandlung e.K.).
Während ein Name aus einer Buchstabenfolge gebildet wird, also ein sprachliches Zeichen darstellt, kann ein Logo aus einem oder mehreren Buchstaben, einem Bild oder einer Kombination aus Wörtern und Bildern bestehen. Rein bildhafte Zeichen können allerdings nicht in die Firma aufgenommen werden. Das Shell-Unternehmen kann daher nicht unter dem Zeichen einer Muschel firmieren, sondern muss den Begriff als Wort schreiben. Allerdings können solche Zeichen in die Firmierung mit aufgenommen werden, die eine wortersetzende Bedeutung haben, wie zum Beispiel „&“ für „und“ in der Rechtsformbezeichnung GmbH & Co. KG.
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I. Was versteht man unter einem Firmennamen und einem Firmenlogo?
In der Umgangssprache wird der Begriff der Firma mit dem Unternehmen gleichgesetzt. Nach dem Handelsgesetzbuch wird die Firma jedoch als Name eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, definiert. Die Firma ist daher ein Name. Wenn man also von dem Namen einer Firma spricht, verwendet man eigentlich unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertung einen doppelten Begriff, wobei umgangssprachlich von dem Namen des Unternehmens die Rede ist.
Grundsätzlich kann jeder, der ein Handelsgewerbe von solcher Bedeutung betreibt, dass man davon ausgehen kann, dass er sich mit den Gepflogenheiten des Handels auskennt (also Kaufmann ist), frei wählen, welche Firmenart („Namensart“) er bevorzugt. Er kann zum Beispiel der Firma seinen Vor- und Nachnamen geben, so etwa, wenn ein Einzelhandelskaufmann unter Fritz Müller e.K. firmiert. Man spricht dann von einer Personenfirma.
Die Firma kann jedoch auch die Tätigkeit des Unternehmens sachlich beschreiben, wie zum Beispiel die Württembergische Motorenwerke AG oder die Hoch- und Tiefbau GmbH. Das nennt man eine Sachfirma. In Betracht kommt auch eine Fantasiefirma (Sun and Stars GmbH, Shell als englisches Wort für Muschel) und schließlich kann auch eine Vermischung zwischen Namens- Sach- und Fantasienamen stattfinden (zum Beispiel Fritz Müller Buchhandlung e.K.).
Während ein Name aus einer Buchstabenfolge gebildet wird, also ein sprachliches Zeichen darstellt, kann ein Logo aus einem oder mehreren Buchstaben, einem Bild oder einer Kombination aus Wörtern und Bildern bestehen. Rein bildhafte Zeichen können allerdings nicht in die Firma aufgenommen werden. Das Shell-Unternehmen kann daher nicht unter dem Zeichen einer Muschel firmieren, sondern muss den Begriff als Wort schreiben. Allerdings können solche Zeichen in die Firmierung mit aufgenommen werden, die eine wortersetzende Bedeutung haben, wie zum Beispiel „&“ für „und“ in der Rechtsformbezeichnung GmbH & Co. KG.
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